Viele Schweizer Unternehmen unterliegen beiden Regelwerken gleichzeitig. Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023 für Bearbeitungen mit Bezug zur Schweiz. Die DSGVO kommt zusätzlich ins Spiel, sobald Sie sich an Personen in der EU richten. Entscheidend ist also nicht, wo Ihre Firma sitzt, sondern wen Sie ansprechen.
Wann welches Recht greift
Das revDSG knüpft an den Bezug zur Schweiz an. Die DSGVO folgt dem Marktortprinzip: Sie greift, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen gezielt Personen in der EU anbieten oder deren Verhalten beobachten. Ein Hinweis darauf ist, ob Sie in Euro auszeichnen, in die EU liefern oder Ihre Website in einer Sprache und Ansprache führen, die sich klar an ein EU-Publikum richtet. Reine Erreichbarkeit einer Website aus dem Ausland genügt für sich allein nicht.
Wo die beiden praktisch auseinandergehen
- Wer sanktioniert wird. Die DSGVO sieht Bussen gegen Unternehmen vor, bemessen unter anderem am weltweiten Jahresumsatz. Das revDSG richtet seine Strafbestimmungen dagegen in erster Linie gegen verantwortliche Privatpersonen, mit Bussen bis 250'000 Franken. Das verschiebt die Frage der Verantwortung im Betrieb spürbar.
- Verzeichnis der Bearbeitungen. Beide kennen es. In der Schweiz sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden davon ausgenommen, sofern die Bearbeitung ein geringes Risiko birgt. Diese Ausnahme entlastet viele KMU spürbar.
- Meldung von Verletzungen. Die DSGVO nennt eine Frist von 72 Stunden. Das revDSG verlangt eine Meldung an den EDÖB so rasch als möglich, ohne starre Stundenzahl, dafür mit einer eigenen Schwelle für die Frage, wann überhaupt gemeldet werden muss.
- Einwilligung. Die DSGVO braucht für viele Bearbeitungen eine aktive Zustimmung. Das revDSG stellt stärker auf Transparenz und erkennbare Zwecke ab und verlangt die ausdrückliche Einwilligung vor allem bei besonders schützenswerten Daten.
Was das im Alltag heisst
Wer beide Märkte bedient, fährt in der Praxis meist nach dem strengeren Massstab. Zwei parallele Abläufe für Einwilligung, Löschung und Auskunft sauber getrennt zu halten, kostet im Betrieb mehr, als es einbringt. Wer ausschliesslich Schweizer Kundschaft bedient, kann sich das Leben an einigen Stellen einfacher machen, sollte diese Einschätzung aber schriftlich festhalten, statt sie stillschweigend anzunehmen.
Wo es sich lohnt, genauer hinzuschauen
Heikel wird es dort, wo Daten das Land verlassen, wo besonders schützenswerte Daten anfallen und wo Werkzeuge im Einsatz sind, deren Anbieter US-Recht untersteht. Diese drei Punkte rechtfertigen eine juristische Prüfung, während die alltägliche Website-Praxis meist mit einer sauberen Grundordnung auskommt. Wie die für eine Firmenwebsite aussieht, steht in der revDSG-Checkliste für Websites.
Dieser Text ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Welche Regeln für Ihre konkrete Situation gelten, gehört im Zweifel zu einer spezialisierten Anwältin oder einem spezialisierten Anwalt.
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